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   BVerwG, 23.05.1986 - 2 B 16.86   

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https://dejure.org/1986,6242
BVerwG, 23.05.1986 - 2 B 16.86 (https://dejure.org/1986,6242)
BVerwG, Entscheidung vom 23.05.1986 - 2 B 16.86 (https://dejure.org/1986,6242)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Mai 1986 - 2 B 16.86 (https://dejure.org/1986,6242)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Verlages auf Zulassung einer Gesetzessammlung - Zulassung einer Gesetzessammlung zur Verwendung bei Prüfungsarbeiten - Aufdrängende Sonderzuweisung für eine Klage aus dem Beamtenverhältnis

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 23.05.1986 - 2 B 16.86
    Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 23.05.1986 - 2 B 16.86
    Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 12.10.1978 - 2 C 17.76

    Spitzenorganisationen - Fachverbände

    Auszug aus BVerwG, 23.05.1986 - 2 B 16.86
    Diese liegt aber nur vor, wenn die Klage Bezug zu einem konkreten Beamtenverhältnis hat (vgl. u.a. Urteil vom 12. Oktober 1978 - BVerwG 2 C 17.76 - ), was vorliegend nicht der Fall ist.
  • VG Düsseldorf, 04.11.2011 - 15 K 5117/09

    Verletzung der Rechte der ausgeschlossenen Verlage durch die Zulassung nur

    Selbst wenn man aber zu Gunsten der Klägerin trotz des fehlenden Drittschutzes auf einen aus Art. 3 Abs. 1 GG (allenfalls) ableitbaren Schutz vor willkürlicher Behandlung abstellt, vgl. zum weniger strengen Prüfungsmaßstab des Willkürverbots in einer ähnlichen Fallkonstellation: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Oktober 1985, 4 S 1888/84, VBlBW 1986, S. 464 - 467 sowie BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 1986, 2 B 16.86, n.v., S. 3 des amtlichen Abdrucks; vgl. ebenso Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 3. August 2011, 3 K 62/11.MZ, a.a.O. und juris (Rdnr 23) unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass der Prüfung hier kein strengerer Maßstab als das Willkürverbot zugrunde zu legen sei, vgl. ferner VG Mainz vom 28. April 2010, 3 K 822/09.MZ und Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 7. November 2007, VG 15 A 125.07, jeweils a.a.O.

    vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Oktober 1985, 4 S 1888/84, VBlBW 1986, S. 464 - 467 sowie BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 1986, 2 B 16.86, n.v., S. 3 des amtlichen Abdrucks.

  • VGH Baden-Württemberg, 21.08.1992 - 4 S 1116/91

    Beihilferechtliche Einordnung einer Krankenhausbehandlung in einem nicht

    Da die Klage keinen Bezug zu einem konkreten Beamtenverhältnis aufweist, liegt keine Klage aus dem Beamtenverhältnis im Sinne von § 126 BRRG vor (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.5.1986 - 2 B 16.86 -).

    Rechtliche Betroffenheit der Klägerin ist aber gegeben, weil jeder am Markt auftretende Anbieter privater Leistungen gemäß dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gegenüber den Trägern der öffentlichen Verwaltung Anspruch darauf hat, daß diese ihre gegenüber anderen Personen bestehende öffentlich-rechtliche Stellung nicht durch Beschneidung der Entscheidungsfreiheit dieser Personen in der Weise wahrnehmen, daß er gegenüber anderen Anbietern entsprechender Leistungen willkürlich - und zwar aus beamtenrechtlicher Sicht willkürlich - benachteiligt wird (so Senatsurteil vom 22.10.1985, a.a.O.; Anhaltspunkte für einen darüber hinausgehenden Anspruch eines privaten Anbieters fehlen: Beschl. des BVerwG v. 23.5.1986 - 2 B 16.86 -, mit dem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Senatsurt. v. 22.10.1985 zurückgewiesen wurde).

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